Bekanntmachung

gemäß Trinkwasser-Informationsverordnung

 

Sehr geehrte Wasserabnehmer!

Auf Grund der Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999 hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die Abnehmer über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Die Parameter der letzten Trinkwasseranalyse werden daher wie folgt bekannt gegeben:

Nitrat: 1,9-4,5 mg/l (max. zulässig: 50 mg/l)
Wasserhärte: 12,7-13,9 °dH (ø 13,3)
Pestizide: Quantitativ nicht nachweisbar.

Info Garten- bzw. Stallwasser

Da es im Gemeindeamt immer wieder Anfragen bezüglich der Verrechnung der Garten- bzw. Stallwassergebühr gibt, wird hiermit folgendes festgestellt:

Nach § 5, Abs. 2 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Tristach steht es den Grundstückseigentümern frei, zur Erfassung der im Garten bzw. Stall verbrauchten, den Kanal nicht belastenden Wassermengen, Subzähler einzubauen. Die Subzähler sind vom jeweiligen Grundeigentümer auf eigene Kosten anzuschaffen, anzubringen, zu erhalten und zu warten. Der Einbau der Subzähler hat fachgerecht durch ein konzessioniertes Installationsunternehmen nach dem Hauptzähler in der Weise zu erfolgen, dass diese gut zugänglich und problemlos ablesbar sind.

Durch den Einbau von Subzählern wird es möglich, den Wasserverbrauch im Haus von jenem im Garten bzw. Stall zu trennen. Für das Hauswasser gelangen die Kanal- und Hauswassergebühr zur Anwendung, für das Garten- bzw. Stallwasser nur der Gartenwassertarif, welcher niedriger als der Hauswassertarif ist.

Da verrechnungstechnisch nicht anders möglich, wird für den Gesamtwasserverbrauch (Haus- und Garten- bzw. Stallwasser) lt. Hauptzähler die Hauswassergebühr zur Gänze vorgeschrieben, die Kanalgebühr jedoch bereits mit dem verminderten m³-Stand berechnet. Der Differenzbetrag zwischen Hauswasser und Garten-/ Stallwasser wird eigens ausgewiesen und abgezogen.