Subventionen
Kinder- und Jugendsportförderung
Kindern und Jugendlichen (einschließlich Lehrlingen) wird von der Gemeinde Tristach bis zum 18. Lebensjahr ein Zuschuss zum/zur Schi- oder Sportpass, Saisonkarte, Skipass O.K., Snowcard Tirol oder Top Skipass Kärnten/Osttirol gewährt. Für die Saisonkarte und den Sportpass Jugendliche beträgt die Gemeindesubvention € 100,–, für alle übrigen Karten/Pässe € 75,–.
Saisonkarten für die Benutzung der Lienzer Bergbahnen im Sommer sind von der Förderung ausgenommen.
Diese Regelung ist auch bei den Familienpässen analog anzuwenden, d.h. pro Kind bzw. Jugendlichem, das/der von einem Familienpass umfasst ist und die Anspruchskriterien erfüllt, wird eine Zuschuss in entsprechender Höhe ausgeschüttet. Schulpflichtigen Kindern, die die Volksschule, die Neue Mittelschule oder das Gymnasium besuchen, kann anstelle eines Zuschusses zu einem der oben genannten Karten/Pässe wahlweise auch ein finanzieller Unterstützungsbeitrag in Höhe von € 50,– für die Teilnahme an einem Schulskikurs gewährt werden; diesfalls ist eine entsprechende Schulbestätigung vorzulegen.
Weiters fördert die Gemeinde Tristach bis auf weiteres die Teilnahme von Schülern/innen an Schulsportwochen im Sommer mit einem Zuschuss in Höhe von € 50,– pro Schüler/in und Jahr, dies längstens bis einschl. des Matura-Jahres und unabhängig von den oben genannten Zuschüssen zu Skipässen bzw. -karten oder Schulskikursen.
Weiters gewährt die Gemeinde Tristach folgende Zuschüsse für Jahreskarten (keine Saisonkarten) der Bäder der Stadt Lienz: Volksschüler € 30,–; sonstige Schüler/Jugendliche (bis 18 J.) € 40,–.
Die o.g. Zuschüsse sind in der Gemeindekasse Tristach unter Angabe einer Bankverbindung und Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:
- Pass oder Karte im Original (bzw. Quittung, auf der der Name des Pass- bzw. Karteninhabers aufscheint) bzw.
- Schul- bzw. Teilnahmebestätigung bei Zuschuss zum Schulskikurs bzw. zur Schulsportwoche
Förderung Schulsprachwochen
Schüler/innen aus der Gemeinde Tristach, welche an einer Schulsprachwoche (z.B. London) teilnehmen, werden bis auf weiteres mit einer Subvention aus Gemeindemitteln in Höhe von € 50,–/Person finanziell unterstützt (GR-Beschluss vom 03.11.2011).
Abwicklungsmodalitäten:
- Die jeweilige Schule (die Schulleitung bzw. der jeweilige Klassenvorstand) stellt ein Sammelansuchen für alle an der Schulsprachwoche teilnehmenden, im Ansuchen aufzulistenden Schüler/innen aus der Gemeinde Tristach;
- Die Gemeinde Tristach überweist in der Folge die Gesamtsubvention in einem Betrag an eine durch die Schule bekannt zu gebende Bankverbindung;
- Der Elternbeitrag wird seitens der Schule um die Gemeindesubvention pro Schüler/in reduziert;
- Die einzelnen Schüler/innen erhalten zudem eine Verständigung von der Gemeinde Tristach, dass eine Subvention gewährt wurde, eine Gesamtanweisung auf das Schulkonto erfolgt ist und die Eltern-Vorschreibung seitens der Schule entsprechend verringert wird.
Förderung Wien-Aktion der Pflichtschulen
Tristacher Pflichtschülern/innen der 1. bis 4. Klasse Hauptschule oder des Gymnasiums wird bis auf weiters für die Teilnahme an Wien-Aktionen eine Gemeindesubvention in Höhe von € 30,–/Person gewährt. Hierfür ist von der jeweiligen Schulleitung ein entsprechendes Sammelansuchen ans Gemeindeamt Tristach zu richten.
Förderung Wien-Wochen BG/BRG und BORG Lienz
Tristacher Schüler/innen der Oberstufe des BG/BRG bzw. des BORG Lienz, welche an einer Wien-Woche teilgenommen haben werden – analog der Förderung von Schulsprachwochen – bis auf weiteres einmalig mit pauschal € 50,– finanziell unterstützt. Entsprechende Anträge sind ans Gemeindeamt Tristach unter Vorlage einer entsprechenden Schul- bzw. Teilnahmebestätigung zu richten.
Baukostenzuschuss
Der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag einen Baukostenzuschuss im Ausmaß von 30 % bzw. 50 % des im Zusammenhang mit dem jew. Bauvorhaben vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages gem. den nachstehend angeführten Kriterien gewähren. Bei Vorliegen der Kriterien wird dem Erschließungsbeitragsbescheid ein Ansuchen um Gewährung eines Baukostenzuschusses beigefügt. Jeder Antrag wird individuell vom Gemeinderat behandelt; es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses.
30 % Zuschuss:
Kriterien: Elternhaus des Bauwerbers (bei Ehepaaren mind. eines/er Bauwerbers/in) bzw. Antragstellers/in in Tristach und/oder zum Zeitpunkt des Baubeginns mindestens durch 10 Jahre hindurch ununterbrochen in Tristach wohnhaft und mit Hauptwohnsitz (ordentlichem Wohnsitz) meldepolizeilich gemeldet.
50 % Zuschuss:
Gewerbebetriebe (gewerblich genutzte Anlagenteile)
Zur besonderen Beachtung: Der Baukostenzuschuss wird erst nach Vollendung des Bauvorhabens und nur dann ausbezahlt, wenn alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bauvorhaben in den Baubescheidauflagen vorgeschriebenen Unterlagen und Bestätigungen, und zwar die Bestätigung nach § 31 Abs. 2 TBO 2011, die Bestätigung nach § 31, Abs. 3 TBO 2011, die Anzeige der Bauvollendung, ggf. eine Gebäudeeinmessung und ggf. ein Kaminattest vorliegen bzw. termin- und fristgerecht vorgelegt wurden.
Müll-Freisäcke für Babywindeln
Eltern Neugeborener erhalten 10 Müll-Freisäcke für die anfallenden Baby-Einwegwindeln. Die Müll-Freisäcke werden vom Gemeindekassenverwalter ausgefolgt.
Müll-Freisäcke für inkontinente Personen
Gem. Gemeinderatsbeschluss vom 22.02.1996 werden an pflegebedürftige (inkontinente) Personen pro Jahr 5 Restmüll-Freisäcke ausgegeben. Sackausgabe in der Gemeindekasse gegen entsprechenden Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Inkontinenz).
Tirol-Zuschuss 2.0 | Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024
Mietzinsbeihilfe
Für die Gewährung von Mietzinsbeihilfen für frei finanzierte Mietwohnungen (d.s. Wohnungen, für die keine Wohnbeihilfe des Landes gewährt wird) hat der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 15.12.2005, 08.07.2010, 20.09.2018 und 04.07.2023 folgende Richtlinien festgelegt.
I. |
Das Land Tirol gewährt zur Milderung von besonderen Härtefällen Mietzins- oder Annuitätenbeihilfen – kurz als Beihilfen bezeichnet – an eigenberechtige österreichische Staatsbürger und ihnen im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. Unionsbürger). Die Gemeinde Tristach ist bereit, 20 % der Kosten für die vom Land in Abstimmung mit der Gemeinde Tristach gewährten Mietzins- und Annuitätenbeihilfen zu tragen. |
II. | a) Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der/die Antragsteller(in) seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen oder insgesamt 15 Jahre in der Gemeinde Tristach seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Mietzinsbeihilfen können auch an sonstige natürliche Personen gewährt werden, die seit mindestens fünf Jahren in der Gemeinde Tristach den Hauptwohnsitz haben (Drittstaatsangehörige). b) Ein ordnungsgemäß vergebührter Mietvertrag, der auf den Namen des Beihilfenwerbers/der Beihilfenwerberin lauten muss, ist vorzulegen. c) Ein dringender Wohnbedarf muss gegeben sein. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin bzw. dessen/deren Familienmitglieder – über die der Antragstellung zugrunde liegenden Wohnung hinaus – weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus bzw. einer Wohnung hat/haben. |
III. | Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe von anderer Stelle bezieht. |
IV. | Zu Unrecht bezogenen Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht wird hingewiesen. |
V. | Über die Landeshomepage kann ein Online-Antrag gestellt werden. Der Papierantrag ist beim Gemeindeamt Tristach einzureichen. Treffen die oben genannten Voraussetzungen nicht zu, wird der Antrag wegen fehlender positiver Begutachtung von der Gemeinde Tristach nicht weitergeleitet. |
VI. | Die Zuständigkeit liegt beim Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden. |
VII. | Dieser Richtlinienbeschluss tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft. |
Taxi-Gutschein-Aktion für Jugendliche und Senioren
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Jugendliche (Schüler und Lehrlinge) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zur Matura bzw. dem Abschluss der Lehre. Bei Antragstellung ist der voraussichtliche Termin der Matura bzw. der Lehrabschlussprüfung anzugeben (zumindest Monat und Jahr);
- Senioren ab dem vollendeten 65. Lebensjahr;
- Tristacher Bewohner des Wohn- und Pflegeheimes (Altenheimes) Lienz;
- Gehbehinderte Personen;
- Personen ab Pflegestufe 3.
Erforderliche Wohnsitzqualität:
Hauptwohnsitz (ausgenommen Bewohner des Altenheimes Lienz aus Tristach).
Erforderliche Nachweise zur Ausfertigung eines Berechtigungsausweises:
- Jugendliche: Vorlage eines Schüler- bzw. Lehrlingsausweises auf Anforderung;
- Senioren/Sonstige: Ggf. Nachweis der Pflegestufe 3 bzw. der Gehbehinderung (ärztliches Attest) bei Antragstellern unter 65 Jahren.
Nachweis der Berechtigung:
Berechtigungs-Ausweis (ausgefertigt durch die Gemeinde), mit Passfoto [dieses kann im Gemeindeamt angefertigt oder per E-Mail (gemeinde[at]tristach.at) übermittelt werden], laufender Ausweis-Nr., eingeschweißt, Scheckkartenformat.
Wert des Gutscheins:
€ 3,–/Stk.
Gutschein gültig für Strecke:
Fahrten Tristach – Lienz oder retour.
Der Gutschein gilt für eine Taxifahrt ohne Unterbrechung in eine Richtung. Der den Wert des Gutscheines übersteigende Teil des Fahrpreises ist in bar aufzuzahlen. Pro Fahrt darf jeweils nur 1 Gutschein eingelöst werden!
Anzahl ausgegebener Gutscheine:
1 Gutschein pro Woche ab Antragsdatum.
Die Gutscheine sind personifiziert (Name, Ausweis-Nr.) und nicht übertragbar.
Teilnehmende Taxiunternehmen:
(Die nachstehend angeführten Taxiunternehmen sind mit Telefon-Nummern auf der Rückseite des Berechtigungs-Ausweises angeführt)
- Taxi Alpenland – Tel.: 90999
- Taxi Bundschuh – Tel.: 63863
- Taxi Dieke – Tel.: 63690
- Taxi Frinder – Tel.: 62700
- Taxi Johansson – Tel.: 73030
- Taxi Muser – Tel.: 73300
- Taxi Ossi – Tel.: 68844
- Taxi Stotter – Tel.: 0664/4868459
- Taxi Xander – Tel.: 65365
Förderung Veranstaltungen Bildungshaus Osttirol
Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2015 fördert die Gemeinde Tristach ab dem Jahr 2016 50 % der für Veranstaltungen des Bildungshauses Osttirol anfallenden Kursbeiträge bzw. Teilnahmegebühren, maximal jedoch € 50,– pro Person und Jahr.
Förderung für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen
→ Förderantrag Solaranlage (samt Beiblatt)
→ Förderantrag Photovoltaikanlage
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