Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Tristach vom 19.12.2024

über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

 

 

Aufgrund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:

 

§ 1

Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz

 

Die Gemeinde Tristach erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungs­beitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,44 v.H. des für die Gemeinde Tristach von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 11. April 2023, LGBl. Nr. 35/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2023, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates Tristach über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 20.12.2023 außer Kraft.

 

Tristach, 20.12.2024

 

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Ing. Mag. Markus Einhauer