Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Tristach vom 19.12.2024
über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
Aufgrund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2024, wird verordnet:
§ 1
Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz
Die Gemeinde Tristach erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,44 v.H. des für die Gemeinde Tristach von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 11. April 2023, LGBl. Nr. 35/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2023, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates Tristach über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 20.12.2023 außer Kraft.
Tristach, 20.12.2024
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Ing. Mag. Markus Einhauer