KUNDMACHUNG

 

Änderung Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan (Auflage und Beschluss)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Tristach hat in seiner Sitzung am 07.11.2024 unter Punkt 2. der Tagesordnung gem. § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, beschlossen, den vom Planer Raumgis Kranebitter, Ruefenfeldweg 2b, 9900 Lienz, ausgearbeiteten Entwurf vom 01.10.2024, GZl. 4505ruv/2024 über die Änderung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Gp. 827/12, 828/16 und 1775 (künftige Gp. 828/16 und 1775), alle KG Tristach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des vorhin genannten Raumplaners durch vier Wochen hindurch vom 11.11.2024 bis einschließlich 10.12.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die maßgeblichen Unterlagen (Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan, Stellungnahme des Raumplaners) liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Parteienverkehr im Gemeindeamt zur Einsichtnahme auf.

 

Gleichzeitig hat der Gemeinderat gemäß § 64 Abs. 4 TROG 2022 den Beschluss über die Änderung des ggst. Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 TROG 2022 haben Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum ggst. Entwurf betr. die Änderung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes abzugeben.

 

Tristach, 08.11.2024

 

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Ing. Mag. Markus Einhauer