KUNDMACHUNG

gem. § 60 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) 2001, LGBl. 36/2001, zuletzt geändert mit LGBl. 104/2023
über einen bei der Gemeinderatssitzung am 07.11.2024 gefassten Beschluss:

 

To.-Pt. 3. Anpassung der Verordnung des Gemeinderates über die Festsetzung der Waldumlage (Neufestsetzung der Hektarsätze ab 2025 für alle Waldkategorien):

Mit einstimmigem Beschluss erlässt der Gemeinderat Tristach die folgende

VERORDNUNG
über die Festsetzung einer Waldumlage

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2024, wird zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher verordnet:

§ 1
Waldumlage, Umlagesatz

Die Gemeinde Tristach erhebt eine Waldumlage und legt den Umlagesatz einheitlich für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag mit 100 v.H. der von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 17. September 2024, VBl. Tirol Nr. 93/2024, festgesetzten Hektarsätze fest.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft.

 

Tristach, am 08.11.2024

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Ing. Mag. Markus Einhauer