BEKANNTMACHUNG

des Bürgermeisters der Gemeinde Tristach
gemäß §§ 13 Abs. 2 und 5, 42 Abs. 1a AVG und § 86b BAO, § 60a Abs.1 TGO
sowie in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung
gültig ab 01.01.2023

 

I.
A) Rechtswirksames Einbringen im elektronischen Verkehr

 

1. Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß § 13 Abs. 1 AVG bzw. § 85 Abs. 1 BAO im elektronischen Verkehr an die Gemeinde Tristach und alle dort eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen folgende Kontakte zur Verfügung:

E-Mail: gemeinde@tristach.gv.at
Online-Formulare: https://www.tristach.at/buergerservice/formulare/
Telefax: +43 4852 63700-13

Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) der Gemeinde Tristach sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten ab dem Zeitpunkt, an dem sie in den Verfügungsbereich der Gemeinde Tristach gelangen, als eingebracht, werden aber erst ab dem Wiederbeginn der Amtsstunden in Behandlung genommen.

Für die rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln und fristgebundenen Anbringen per E-Mail oder Telefax ist daher darauf zu achten, dass diese spätestens am letzten Tag der Frist vor 24:00 Uhr bei der Gemeinde Tristach einlangen müssen.

Anbringen, die an die persönlichen E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie an sonstige E-Mail- oder Telefax-Kontakte gerichtet werden, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

2. E-Mails einschließlich Anlagen, die

a) für den Empfänger nicht mit vertretbaren Mitteln entschlüsselbar sind oder einen Passwortschutz enthalten,
b) Computerviren oder andere Funktionen enthalten, die Schäden an Daten oder Programmen herbeiführen oder deren Sicherheit oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können,
c) ausführbare Dateien, Makros oder aktive Inhalte (z.B. VBScript, ActiveX, Java bzw. JavaScript) enthalten,
d) für relevante Inhalte Hyperlinks zu Internetadressen oder zu Dateien im Internet (z.B. Registered Mail oder Cloud-Diensten) verwenden,
e) die maximale Größe von 20 Megabyte (inklusive aller Anlagen) überschreiten,
f) als Werbe-, Spam- oder Junkmails eingestuft werden

gelten nicht als rechtswirksam eingebracht, werden nicht bearbeitet und gelöscht. Hierüber werden die Absenderin bzw. der Absender nicht in jedem Fall informiert.

3. Für Online-Formulare gelten die Punkte 2. a) bis e) sinngemäß. Die zulässige maximale Größe und die zulässigen Dateiformate von Anlagen richten sich nach dem jeweiligen Online-Formular und werden dort angeführt. Beim Überschreiten der zulässigen Dateigröße und dem Hochladen eines nicht zulässigen Dateiformates erfolgt eine vom Formularserver generierte Fehlermeldung und eine Übermittlung findet nicht statt.

4. Bei der Verwendung eines elektronischen Zustelldienstes gelten die Punkte 2. a) bis e) sinngemäß.

5. Für Anlagen eines E-Mails oder Online-Formulars oder bei Verwendung des elektronischen Zustelldienstes dürfen folgenden Formate – sofern technisch möglich – verwendet werden:

Art Bezeichnung Suffix
Text ASCII (ISO 8859-1)

UTF8

*.TXT, *.TEX, *.XML, *.XSL, *.CSV
Dokument PDF 1.3 / PDF/a

RTF

MS Office Word

MS Office Excel

MS Office PowerPoint

Office Open XML Word (EMCA 376)

Office Open XML Excel (EMCA 376)

Office Open XML Powerpoint (EMCA 376)

OpenDocument Text

OpenDocument Tabellendokument

OpenDocument Präsentation

*.PDF

*.RTF

*.DOC, *.XML

*.XLS, *.XML

*.PPT

*.DOCX

*.XLSX

*.PPTX

*.ODT

*.ODS

*.ODP

Grafik GIF

JPEG

PCX

BMP

TIFF

PNG

DWG

*.GIF

*.JPG, *.JPEG, *.JPE

*.PCX

*.BMP

*.TIF, *.TIFF

*.PNG

*.DWG, *.DW, *.DXF

HTML HTML *.HTM, *.HTML
Komprimierung ZIP

RAR

*.ZIP

*.RAR

*.7z

Zertifikate *.P7

*.P10

*.P12

*.DER

*.CER

*.PEM

 

B) Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten, Standort der Amtstafel

Gemäß § 13 AVG werden folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt:

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr

Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr finden an den gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember sowie am Nachmittag des Faschingsdienstags statt.

Kein Parteienverkehr zwischen 12:00 und 13:00 Uhr findet während der gleichzeitigen Urlaubszeit sowie der sonstigen, gleichzeitigen Verhinderung der Finanzverwalterin und der Bediensteten im Bürgerservice der Gemeinde Tristach statt.

Sollten Sie ein persönliches Gespräch (auch außerhalb der Parteienverkehrszeiten) wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung.

Standort der Amtstafel der Gemeinde Tristach (§ 60a TGO): Die Amtstafel gemäß § 60a TGO, LGBI. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 104/2023, befindet sich beim Gemeindeamt Tristach, Dorfstraße 37, 9907 Tristach (straßenseitig an der Südseite des Vereinshauses bzw. rechts neben dem Eingang zur „Dorfstube“)

II.
Privatwirtschaftsverwaltung

Punkt I. gilt in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, dass Übermittlungen an

a) die persönlichen E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
b) E-Mail oder Telefax-Kontakte, die von jenen der zuständigen Organisationseinheiten der Gemeinde Tristach abweichen,

mit Risiken verbunden sein können und daher unterbleiben sollten.

 

III.
Postalische Übermittlung und persönliche Abgabe von Schriftstücken

Bei postalischer Übermittlung von Schriftstücken sind diese an die Postadresse: Gemeindeamt Tristach, Dorfstraße 37, 9907 Tristach, AUSTRIA, zu richten. Die persönliche Abgabe von Schriftstücken ist während der Amtsstunden (siehe Punkt B) im Gemeindeamt Tristach möglich.

IV.
Kundmachungen im Internet

Kundmachungen mündlicher Verhandlungen gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 a AVG können im Internet auf der “Amtstafel online” der Gemeinde Tristach unter der Adresse https://www.tristach.at/buergerservice/amtstafel-kundmachungen/ erfolgen. Auch solche Kundmachungen sind rechtsverbindlich.

Diese Bekanntmachung tritt mit 01.01.2023 in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung vom 01.09.2022.

Tristach, am 30.12.2022

Der Bürgermeister:
Ing. Mag. Markus Einhauer

 

Angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde Tristach am 30.12.2022.